Vertretung bei Urteilsunfähigkeit

Das bisherige Vormundschaftsrechts von 1907 wurde per 1. Januar 2013 durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht abgelöst. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) löste die bisherige Vormundschaftsbehörde ab. Mit einem Vorsorgeauftrag kann frühzeitig für den Fall der Urteilsunfähigkeit z.B. infolge Unfalls, Krankheit, Alter oder Demenz vorgesorgt werden. Jede mündige, handlungsfähige Person kann eine andere natürliche oder juristische Person zu Handlungen ermächtigen, falls sie selbst urteils- und somit handlungsunfähig wird. Mit den Bereichen Personensorge (Pflege und Betreuung), Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr werden Angelegenheiten geregelt, die weit über die Belange der medizinischen Fragen und die ehelichen Vertretungsrechte hinausgehen.

Was geschieht, wenn der Vorsorgeauftrag in «falsche Hände» gelangt?

Ist eine Urteilsunfähigkeit eingetreten, muss medizinisch und gesetzlich festgestellt werden, ob effektiv eine Urteilsunfähigkeit vorliegt. Die KESB als behördliche Stelle prüft (Validierung und Inkraftsetzung Vorsorgeauftrag) erst bei Eintreten der Urteilsunfähigkeit folgendes:

  • ist die Urteilsunfähigkeit eingetreten? Basis für die Beantwortung sind ein oder zwei ärztliche Zeugnisse, die unabhängig zum Schluss kommen: «… der Mensch ist urteilunfähig und es sind entsprechende Massnahmen zu ergreifen»
  • ist ein Vorsorgeauftrag vorhanden? Wenn nein, wird der Weg der Beistandschaften mit behördlichen Massnahmen eingeschlagen
  • ist der Vorsorgeauftrag nach Formerfordernissen gültig und sind die Bestimmungen 100% wirksam, so steht der Validierung / Inkraftsetzung des Vorsorgeauftrages nichts entgegen
  • wer ist die vorsorgebeauftragte Person? Ist sie in der Lage, diesen Auftrag auszuführen oder ist sie bereits selbst urteilsunfähig? Es sind keine besonderen fachlichen Anforderungen vorausgesetzt (analog Willensvollstrecker beim Todesfall)
  • möchte die vorsorgebeauftragte Person diesen Auftrag annehmen?

Der Vorsorgeauftrag ist somit ohne den oben genannten Validierungsprozess wirkungslos. Die Urkunde zur vorsorgebeauftragten Person wird ausschliesslich durch die KESB ausgestellt. Mit einem Vorsorgeauftrag in falschen Händen kann somit nichts bewirkt werden – und das ist im Sinne des Eigenschutzes auch gut so.

Fazit

Bei der Erstellung eines Vorsorgeauftrages wirkt die KESB nicht beratend mit und muss auch nicht informiert werden. Unsere Erfahrung zeigt, dass ein Vorsorgeauftrag ohne fachliche Beratung oft nicht den geltenden Formerfordernissen entspricht und/oder die Bestimmungen nicht vollständig sind. In diesem Fall kann die KESB für nicht geregelte Aufgaben einen Beistand bestellen. Für die Erstellung von inhaltlich und formal korrekt abgefassten Dokumenten stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Stefan Salzgeber

Stefan Salzgeber ist seit 2016 für die BIB Consulting GmbH tätig und seit Anfang 2021 Vorsitzender der Geschäftsleitung. Die BIB Consulting GmbH mit Sitz in Neuhausen bietet Beratungen in Versicherungs-, Finanz- und Vorsorgefragen für KMUs und Privatpersonen und ist seit 2018 Netzwerkpartner der BS Bank Schaffhausen AG.

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