Familie – gründen und absichern

Eine Familie zu gründen ist wohl eine der weitreichendsten Entscheidungen im Leben. So hat beispielsweise die Heirat oder Kinder wesentliche Auswirkungen auf die Finanzen. Nachfolgende Fragen und Antworten sollen Ihnen dabei behilflich sein, die wichtigsten Punkte zu berücksichtigen.

Fragen & Antworten

Bis zur Hochzeit füllt jede Person eine eigene Steuererklärung aus. Dies ändert sich ab dem Jahr der Hochzeit. Ab diesem Jahr sind die Verheirateten gemeinsam steuerpflichtig. Dies bedeutet, es ist nur noch eine Steuererklärung auszufüllen.

Die Steuerpflichtigen profitieren dann vom günstigeren Tarif für Verheiratete, dafür werden die Einkommen von beiden Eheleuten kumuliert. Bleiben beide weiterhin zu einem hohen Grad arbeitstätig, so führt dies zu einem finanziellen Nachteil, da die effektive Steuerbelastung für beide zusammen steigen wird.

Im Kanton Schaffhausen (per 31.12.2020) sieht das Steuergesetz Kinderabzüge für jedes unter Ihrer Obhut stehende Kind vor. Für jedes Kind beträgt der Abzug CHF 8’400 (Kantons-/Gemeindesteuern) bzw. CHF 6’500 (direkte Bundessteuer), wenn das Kind am 31.12.2020 minderjährig ist (Jahrgänge 2003 bis 2020) oder das Kind am 31.12.2020 schon volljährig ist, jedoch noch in beruflicher Erstausbildung steht und wenn dessen Unterhalt zur Hauptsache von den Eltern bestritten wird.

Für die Kinderbetreuung, beispielsweise in KITA’s können ebenfalls die effektiv angefallenen Kosten geltend gemacht werden (max. CHF 9’400 Kantons-/Gemeindesteuern bzw. CHF 10’100 direkte Bundessteuer). Der Abzug wird allerdings nur gewährt, wenn die Kosten in direktem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Eltern stehen und er gilt nur für Kinder unter 14 Jahren.

Für das neugeborene Kind ein Konto einrichten. Doch welches Konto ist das richtige? Die meisten Banken haben in ihrem Sortiment verschiedene Lösungen wie Geschenk- und Jugendsparkonten sowie Wertschriftensparen (Fondssparplan oder Fondsinvest).

Geschenksparkonto
Ein Geschenksparkonto wird nicht direkt auf den Namen des Kindes eröffnet, sondern als Bsp. auf die Eltern, ein Elternteil oder Gotte/Götti. Die Bank zahlt einen Vorzugszins auf dem Geschenksparkonto, weshalb das angesparte Vermögen für eine spätere Übergabe an das Kind gedacht ist. Grundsätzlich kann jedoch der Kontoinhaber über das Guthaben verfügen, unter Berücksichtigung allfälliger Rückzugsbeschränkungen.
Zum Geschenksparkonto

Kinder- oder Jugendsparkonto
Das Kinder- oder Jugendsparkonto hingegen wird auf den Namen des Kindes eröffnet und bildet deshalb so genanntes Kindesvermögen. Auch beim Jugendsparkonto gilt meist ein Vorzugszinssatz.  Hier gilt es verschiedene Punkte zu berücksichtigen – siehe nächste Frage.
Zum Kinder- oder Jugendsparkonto

Fondssparplan
Weil die Gelder auf den Konten einen langfristigen Charakter haben, bis zur Übergabe an das Kind mit bspw. 16 oder 18 Jahren, können Sie statt eines Kontos auch einen Fondssparplan bzw. Fondsinvest mit einem gewissen Aktienanteil wählen. Der Vorteil dabei: höhere Renditen – der Nachteil: höheres Risiko.
Zum Fondssparplan

Grundsätzlich nein. Das Guthaben auf dem Jugendsparkonto ist bis zur Volljährigkeit des Kindes gesperrt. Bei diesem Geld handelt es sich um Kindesvermögen im Sinne von ZGB Art. 318 ff. In der Praxis kann es Ausnahmen geben. Wünscht sich das Kind beispielsweise ein Fahrrad und die Eltern können zweifelsfrei nachweisen, dass sie das Geld für diesen Zweck einsetzen, kann die Bank eine Ausnahme machen. Ebenfalls sieht ZGB Art. 320 eine Ausnahme vor. Sollte es sich nämlich für die Eltern als notwendig erweisen, für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung des Kindes dieses Geld zu verwenden, so kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den Eltern den Zugriff auf das Konto gestatten.

Einzelvollmacht
Eine Person ist allein ermächtigt, die Bankgeschäfte zu tätigen und den Kontoinhaber/in rechtskräftig zu vertreten. Natürlich ist es auch möglich mehreren Einzelpersonen eine Einzelvollmacht zu erteilen. Diese können dann völlig unabhängig voneinander aktiv werden.

Kollektivvollmacht zu zweit/mehreren
Der/die Kontoinhaber/in ermächtigt zwei oder mehrere Personen, gemeinsam über das Konto zu verfügen. Es müssen also immer mindestens zwei Bevollmächtigte zu zweit oder alle Bevollmächtigten bei mehreren persönlich vorsprechen bzw. unterschreiben, falls Bankgeschäfte im Namen des Kontoinhabers getätigt werden sollen.

Nur Auskunftsrecht
Der/die Bevollmächtigter/e erhält von der Bank nur Auskünfte. Es können keine Bankgeschäfte abgewickelt werden.

Regelung für den gesamten Kunden
Der/die Bevollmächtigter/e kann über sämtliche Konten/Depots des Kontoinhabers verfügen. Vollmachten über Tresorfächer werden immer separat geregelt. Siehe «Regelung Konto/Depot/Tresorfach».

Regelung Konto/Depot/Tresorfach
Der/die Bevollmächtigter/e kann nur über ein bestimmtes Konto/Depot/Tresorfach des Kontoinhabers verfügen.
Zusammengefasst im Merkblatt Vollmachten

Erhält mein Ehe- oder Konkubinatspartner Auskunft über meine Konten?
Nein, der Ehe- oder Lebenspartner erhält keine Auskunft zu Konten welche einzig und allein auf Ihren Namen lauten. Dafür benötigt auch der Ehe- oder Konkubinatspartner zuerst eine Vollmacht von Ihnen. Die Vollmacht kann nur zu Auskunftszwecken erstellt werden oder als Einzelunterschrift womit der Partner vollumfänglich über das Konto verfügen kann. Anders sieht es bei den gemeinsamen Konten aus. Hier haben automatisch beide Partner die Vollmacht, da beide Kontoinhaber sind. Diese Vollmacht kann auch nicht verweigert oder entzogen werden.

Kann ich noch auf die Konten zugreifen, wenn mein Ehe- oder Konkubinatspartner verstirbt?
Bei einem Todesfall sind sämtliche Konten, welche auf den Namen des verstorbenen gelautet haben, zu sperren. Warum? Per Todestag gehört das Kontoguthaben automatisch bereits der Erbengemeinschaft. Nur sie kann über den Nachlass verfügen und diesen teilen. Bis eine Erbbescheinigung vorliegt, bleiben die Konten in der Regel gesperrt. Bei der Sperrung geht es also darum, den Nachlass zu schützen. Trotz Sperrung können aber gewisse Transaktionen vorgenommen werden. Beispielsweise können die Kosten, welche mit dem Todesfall in Verbindung stehen, ab diesen Konten beglichen werden. Dies gilt auch für Rechnungen, welche der Verstorbene bis zu seinem Tod nicht mehr bezahlen konnte. Wenn der überlebende Ehe- oder Konkubinatspartner für seinen Lebensunterhalt auf ein Konto der verstorbenen Person angewiesen ist, können auch dessen Kosten für das alltägliche Leben weiter über dieses Konto verbucht werden. Tipp: benutzen Sie für den gemeinsamen Lebensunterhalt auch gemeinsame Konten (lautend auf beide). Diese Konten werden oftmals nicht gesperrt (es gibt hierbei Unterschiede zwischen den Banken). Weitere Informationen rund um die Nachlassregelung finden Sie hier (Link zu Erben & Vererben).
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Gerade bei jungen Familien mit zwischenzeitlich nur einem Einkommen ist es ratsam, die Fixkosten tief zu halten, wo möglich. Je nach Situation gibt es bei den Versicherungsprämien der Krankenkasse die Möglichkeit, solche Fixkosten für begrenzte Zeit einzusparen. Die Individuelle Prämienverbillig (IPV) unterstützt Personen oder Familien, welche ein niedriges steuerbares Einkommen ausweisen. Sie ist kantonal unterschiedlich geregelt. Ausführliche und aktuelle Informationen finden Sie auf der Webseite der SVA Schaffhausen unter www.svash.ch/ipv/.

Bei verheirateten Paaren gilt in der Regel:
Im Grundsatz erhält derjenige Elternteil die Familienzulage, welcher einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Sind beide Elternteile erwerbstätig, so fliessen die Familienzulagen an denjenigen, welcher im Wohnsitzkanton arbeitet. Ist dies wiederum bei beiden der Fall (oder bei keinem von beiden), so bestimmt das höhere AHV-Pflichtige Einkommen, wem die Zulagen zufliessen.

Bei geschieden oder getrennten Paaren gilt grundsätzlich:
Sofern beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen, erhält derjenige, welcher die elterliche Sorge innehat, die Zulagen. Besteht gemeinsames Sorgerecht, fliessen die Familienzulagen an denjenigen Elternteil, bei dem das Kind vorwiegend lebt.

Bei Alleinerziehenden, welche selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen gilt:
In diesem Fall fliessen die Zulagen an den erwerbstätigen Vater / die erwerbstätige Mutter des Kindes. Die Zulagen müssen allerdings an den/die Alleinerziehende(n) weitervergütet werden. Geschieht dies nicht, so kann der/die Alleinerziehende bei der Familienausgleichskasse auch die Direktzahlung verlangen.

Ohne einen Ehe- und Erbvertrag und ohne letztwillige Verfügung (Testament) kommen die gesetzlichen Erben zum Zuge. Der Nachlass würde folgendermassen verteilt:

  • ½ des Nachlasses geht an den überlebenden Ehegatten
  • ½ des Nachlasses geht an die Kinder (falls mehrere vorhanden sind, wird zu gleichen Teilen geteilt).


Doch woraus besteht der Nachlass? Hat man keinen Ehevertrag abgeschlossen, gilt der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Einfach ausgedrückt bedeutet dies: Alles, was während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet worden ist, steht beiden Ehegatten je zur Hälfte zu. Dabei ist es unwesentlich, ob beide arbeitstätig waren oder nur einer von beiden das Geld für den Familienunterhalt mit seiner beruflichen Tätigkeit vereinnahmt hat.

In den Nachlass fliesst die Hälfte dieser gemeinsamen Errungenschaft. Die andere Hälfte steht dem überlebenden Ehegatten aus güterrechtlichem Anspruch zu. Diese Hälfte fliesst somit nicht in den Nachlass – sondern wird bereits vorgängig dem überlebenden Ehegatten zugesprochen. Die andere Hälfte aber, ist Bestandteil des Nachlasses. Hinzu kommt das Eigengut der verstorbenen Person. Darunter fallen beispielsweise Vermögenswerte, welche sich schon vor der Heirat im Besitz des Verstorbenen befanden, allfällig erhaltene Genugtuungsansprüche, oder auch erhaltene Erbschaften, Schenkungen oder Vermächtnisse. Zudem gehören die persönlichen Gegenstände wie Kleider, Schmuck, Musikinstrumente etc. zum Eigengut. Geht man nun davon aus, dass weder die verstorbene Person Eigengut besass, noch der überlebende Ehegatte Eigengut besitzt, so bestünde der Nachlass einzig aus der Hälfte der Errungenschaft.

Ein Beispiel: Die Ehegatten besitzen zum Todeszeitpunkt des einen Ehegatten ein Vermögen über CHF 200’000. Dieses Vermögen haben sie währen der Ehe gemeinsam erwirtschaftet. Aus güterrechtlichem Anspruch erhält der überlebende Ehegatte CHF 100’000. Die übrigen CHF 100’000 bilden den Nachlass. Davon erhalten:

  • die Kinder im Total CHF 50’000
  • der überlebende Ehegatte CHF 50’000


In diesem sehr vereinfachten Beispiel bleiben somit ¾ des gesamten Vermögens beim überlebenden Ehegatten. Hätte der Verstorbene zu Lebzeiten eine Erbschaft von CHF 1.0 Mio. erhalten und das Vermögen bestünde zum Todeszeitpunkt aus CHF 1.2 Mio., so sähe die Aufteilung anders aus. Wie im obigen Beispiel steht dem überlebenden Ehegatten aus güterrechtlichem Anspruch die Hälfte der Errungenschaft, als CHF 100’000 zu. Die übrigen CHF 100’000 aus Errungenschaft, sowie die CHF 1 Mio. Eigengut bilden zusammen das Nachlassvermögen. Davon erhalten:

  • die Kinder im Total CHF 550’000 (½ der Eigengutes + ½ der Errungenschaft)
  • der überlebende Ehegatte CHF CHF 550’000 (½ der Eigengutes + ½ der Errungenschaft)


Somit bleiben in diesem Beispiel insgesamt CHF 650’000 beim überlebenden Ehegatten. Mit CHF 550’000 fliesst fast die Hälfte des gesamten Vermögens vom Vormals gemeinsam verwalteten Vermögen an die Nachkommen ab. Je nach Situation können solche Erbteilungen den überlebenden Partner in eine schwierige Lage versetzen – beispielweise dann, wenn der Grossteil des Vermögens in der selbstbewohnten Liegenschaft investiert und nur wenig Barvermögen vorhanden ist. In solchen Fällen kann ein Ehe- und Erbvertrag sinnvoll sein.

Ein solcher Vertrag erlaubt es Ihnen, von der gesetzlich vorgesehenen Erbteilung in gewissem Masse abzuweichen. Darüber hinaus können viele weitere Punkte für den Fall des Versterbens konkretisiert werden. Da die Möglichkeiten, welcher ein Ehe- und Erbvertrag bietet sehr weitreichend sind, ist eine individuelle Beratung und Bewertung eines Spezialisten sehr zu empfehlen.

 

Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Nachschlagewerk in Zusammenarbeit mit dem Beobachter.

Mit dem Clientis Nachlassrechner können Sie zudem schnell berechnen, wem welches Erbe zusteht.

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