Steuern sparen

Dem Staat «zu viel» zu zahlen, wer macht dies schon gerne. Aber welche Möglichkeiten gibt es tatsächlich um die eigene Steuerlast möglichst tief zu halten. Nachfolgende Fragen & Antworten sollen Ihnen dazu behilflich sein.

Fragen & Antworten

Dieses Wort hört man oft im Zusammenhang mit Steuern, zu recht, denn der Grenzsteuersatz drückt aus, wie stark ein zusätzlicher Franken Einkommen besteuert wird. Also bspw., beträgt der Grenzsteuersatz 25 %, gehen von jedem zusätzlich verdienten Franken 25 Rappen an den Fiskus.

In Schaffhausen ist der Grenzsteuersatz bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 50’000 bei einer Alleinstehenden Person bei ca. 21.5 % und bei Verheirateten bei ca. 13.5 %, bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 100’000 bereits bei 29.7 % (Alleinstehend) bzw. ca. 23.5 % (Verheiratete), und bei CHF 150’000 bei 36.2 % (Alleinstehend) bzw. 35.7 % (Verheiratete).

Die Säule 3a wird auch die gebundene Vorsorge genannt. Gebunden deshalb, da darauf einbezahltes Kapital nur eingeschränkt wieder bezogen werden kann. Das Guthaben in der Säule 3a ist grundsätzlich für die Pension vorgesehen. Entsprechend kann sie im Normalfall auch frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter wieder bezogen werden. Weitere Informationen finden Sie unter Vorsorge

Die Säule 3a bietet gleich zwei Steuervorteile. So muss das Kapital, welches sich auf dem 3a-Konto oder der 3a-Versicherungspolice befindet, nicht als Vermögen versteuert werden (gleiche Behandlung wie Guthaben aus der 2. Säule). Dadurch sinkt die Vermögenssteuer. Zudem können die jährlichen Einzahlungen in die Säule 3a direkt vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Je nach Einkommenssituation und Kanton kann so eine Steuerersparnis von ca. 20-40% des einbezahlten Betrages realisiert werden. Um ganz einfach Ihre persönliche Steuerersparnis zu berechnen können Sie unseren Steuerrechner verwenden: 
Rechnen Sie mit uns – Clientis BS Bank Schaffhausen

Detailliert hilft Ihnen unser Nachschlagewerk in Zusammenarbeit mit dem Beobachter.
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Zu berücksichtigen ist, dass der Bezug von Kapital aus der Säule 3a immer steuerpflichtig ist – sei es, bei ordentlicher Pensionierung oder bei einem Vorbezug (beispielsweise für Wohneigentumsförderung). Allerdings erfolgt die Besteuerung getrennt vom übrigen Einkommen und komplett unabhängig von der jährlichen Steuererklärung zu einem privilegierten Steuersatz. Dieser Steuersatz liegt deutlich unter dem jeweiligen Steuersatz für die Einkommenssteuer. Kantonal gibt es hierbei Unterschiede.

Um die Steuerbelastung zu minimieren, können mehrere 3a-Konten geführt werden. So können bspw. die einzelnen Konten gestaffelt in verschiedenen Jahren aufgelöst werden – dadurch ist die Progression weniger spürbar.

Mehrere 3a-Vorsorgekonti können problemlos bei der gleichen Bank geführt werden. In der Regel sind bis zu fünf Konti möglich. Wir empfehlen jeweils in ein Konto bis max. CHF 45’000-50’000 einzuzahlen und danach ein Neues zu eröffnen und dort einzuzahlen. Den Einfluss mehrerer 3a-Konti auf die steuerliche Belastung können Sie individuell mit unserem Steuerrechner berechnen:
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Ja, ein sogenannter Einkauf in die Pensionskasse wird vor allem aus steuerlichen Gründen empfohlen, denn die Einkaufssumme können Sie vom steuerbaren Einkommen abziehen. In verschiedenen Situationen sind solche Einkäufe möglich:

  • Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen – zum Beispiel bei einem Stellenwechsel zu einer besser ausgestatteten Pensionskasse, nach einer Kinderpause oder bei einer Lohnerhöhung
  • Wiedereinkauf nach einer Scheidung
  • Einkauf für eine vorzeitige Pensionierung (abhängig vom Reglement)


Im Vorsorgeausweis von der Pensionskasse, welchen Sie jährlich erhalten, ist in der Regel die zulässige Einkaufssumme vermerkt.

Um ganz einfach Ihre persönliche Steuerersparnis zu berechnen können Sie unseren Steuerrechner verwenden: 
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Zu berücksichtigen gilt, dass die Gelder nach dem Einkauf in der Pensionskasse gebunden sind. Dies bedeutet, dass Sie nur für den Kauf oder einer Investition in selbstgenutztes Wohneigentum, für die Selbständigkeit, für einen Wegzug ins Ausland oder dann bei Pensionierung über die Gelder verfügen können.

Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Bezug von Kapital aus der 2. Säule immer steuerpflichtig ist – sei es, bei ordentlicher Pensionierung oder bei einem Vorbezug (beispielsweise für Wohneigentumsförderung). Allerdings erfolgt die Besteuerung getrennt vom übrigen Einkommen und komplett unabhängig von der jährlichen Steuererklärung zu einem privilegierten Steuersatz. Dieser Steuersatz liegt deutlich unter dem jeweiligen Steuersatz für die Einkommenssteuer. Kantonal gibt es hierbei Unterschiede.

Bei den Einkommenssteuern im aktuellen Tiefzinsumfeld nur bedingt, nämlich meist nur dann, wenn in die Liegenschaft investiert (Unterhalt) wird. Bei selbstgenutztem Wohneigentum ist der sogenannte Eigenmietwert als fiktives zusätzliches Einkommen zu versteuern. Dafür können die Hypothekarzinsen sowie der Liegenschaftsunterhalt abgezogen werden. Aufgrund der aktuell sehr tiefen Hypothekarzinsen ist der Abzug der Hypothekarzinsen gering, weshalb meist ein zusätzliches steuerbares Einkommen resultiert. Sind grössere Unterhaltsarbeiten geplant, so kann es sich allenfalls lohnen, wenn diese über zwei Steuerjahre verteilt werden. So können diese effektiven Kosten, falls höher als der Pauschalabzug, in Abzug gebracht werden und aufgrund der grösseren Abzüge damit in diesen Investitionsjahren Steuern gespart werden.




 

Bei den Vermögenssteuern hingegen wirkt sich ein Erwerb von Wohneigentum meist positiv auf die Steuern aus. Denn dadurch, dass die liquide Mittel ins eine Wohnung oder ein Haus investiert werden und die Liegenschaft nicht zum Marktwert zu versteuern ist, resultiert ein tieferes steuerbares Vermögen. Relevant dazu ist der Steuerwert der Liegenschaft, welcher durch das Amt für Grundstückschätzungen festgelegt wird und ca. 70-80 % dieser Schätzung beträgt.

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