Erben & Vererben

Leider setzt man sich mit diesem Thema meist zu wenig auseinander – dem Tod. Und doch betrifft es jeden. Entsprechend ist es wichtig zu wissen, welche Möglichkeiten bestehen, um seinen Nachlass möglichst so zu regeln, wie dies gewünscht wird – soweit im gesetzlichen möglichen Rahmen.

Fragen & Antworten

Ohne einen Ehe- und Erbvertrag und ohne letztwillige Verfügung (Testament) kommen die gesetzlichen Erben zum Zuge. Der Nachlass würde folgendermassen verteilt:
  • des Nachlasses geht an den überlebenden Ehegatten
  • ½ des Nachlasses geht an die Kinder (falls mehrere vorhanden sind, wird zu gleichen Teilen geteilt).

Doch woraus besteht der Nachlass? Hat man keinen Ehevertrag abgeschlossen, gilt der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Einfach ausgedrückt bedeutet dies: Alles, was während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet worden ist, steht beiden Ehegatten je zur Hälfte zu. Dabei ist es unwesentlich, ob beide arbeitstätig waren oder nur einer von beiden das Geld für den Familienunterhalt mit seiner beruflichen Tätigkeit vereinnahmt hat. In den Nachlass fliesst die Hälfte dieser gemeinsamen Errungenschaft. Die andere Hälfte steht dem überlebenden Ehegatten aus güterrechtlichem Anspruch zu. Diese Hälfte fliesst somit nicht in den Nachlass – sondern wird bereits vorgängig dem überlebenden Ehegatten zugesprochen. Die andere Hälfte aber, ist Bestandteil des Nachlasses. Hinzu kommt das Eigengut der verstorbenen Person. Darunter fallen beispielsweise Vermögenswerte, welche sich schon vor der Heirat im Besitz des Verstorbenen befanden, allfällig erhaltene Genugtuungsansprüche, oder auch erhaltene Erbschaften, Schenkungen oder Vermächtnisse. Zudem gehören die persönlichen Gegenstände wie Kleider, Schmuck, Musikinstrumente etc. zum Eigengut. Geht man nun davon aus, dass weder die verstorbene Person Eigengut besass, noch der überlebende Ehegatte Eigengut besitzt, so bestünde der Nachlass einzig aus der Hälfte der Errungenschaft. Ein Beispiel: Die Ehegatten besitzen zum Todeszeitpunkt des einen Ehegatten ein Vermögen über CHF 200’000. Dieses Vermögen haben sie währen der Ehe gemeinsam erwirtschaftet. Aus güterrechtlichem Anspruch erhält der überlebende Ehegatte CHF 100’000. Die übrigen CHF 100’000 bilden den Nachlass. Davon erhalten:
  • die Kinder im Total CHF 50’000
  • der überlebende Ehegatte CHF 50’000

In diesem sehr vereinfachten Beispiel bleiben somit ¾ des gesamten Vermögens beim überlebenden Ehegatten. Hätte der Verstorbene zu Lebzeiten eine Erbschaft von CHF 1.0 Mio. erhalten und das Vermögen bestünde zum Todeszeitpunkt aus CHF 1.2 Mio., so sähe die Aufteilung anders aus. Wie im obigen Beispiel steht dem überlebenden Ehegatten aus güterrechtlichem Anspruch die Hälfte der Errungenschaft, als CHF 100’000 zu. Die übrigen CHF 100’000 aus Errungenschaft, sowie die CHF 1 Mio. Eigengut bilden zusammen das Nachlassvermögen. Davon erhalten:
  • die Kinder im Total CHF 550’000 (½ der Eigengutes + ½ der Errungenschaft)
  • der überlebende Ehegatte CHF CHF 550’000 (½ der Eigengutes + ½ der Errungenschaft)

Somit bleiben in diesem Beispiel insgesamt CHF 650’000 beim überlebenden Ehegatten. Mit CHF 550’000 fliesst fast die Hälfte des gesamten Vermögens vom Vormals gemeinsam verwalteten Vermögen an die Nachkommen ab. Je nach Situation können solche Erbteilungen den überlebenden Partner in eine schwierige Lage versetzen – beispielweise dann, wenn der Grossteil des Vermögens in der selbstbewohnten Liegenschaft investiert und nur wenig Barvermögen vorhanden ist. In solchen Fällen kann ein Ehe- und Erbvertrag sinnvoll sein. Ein solcher Vertrag erlaubt es Ihnen, von der gesetzlich vorgesehenen Erbteilung in gewissem Masse abzuweichen. Darüber hinaus können viele weitere Punkte für den Fall des Versterbens konkretisiert werden. Da die Möglichkeiten, welcher ein Ehe- und Erbvertrag bietet sehr weitreichend sind, ist eine individuelle Beratung und Bewertung eines Spezialisten sehr zu empfehlen. Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Nachschlagewerk in Zusammenarbeit mit dem Beobachter. Mit dem Clientis Nachlassrechner können Sie zudem schnell berechnen, wem welches Erbe zusteht.

Liegt weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, richtet sich die Höhe der Erbanteile nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wie viel jeder einzelne gesetzliche Erbe erhält hängt davon ab, wer sonst noch erbberechtigt ist.

Detailliert hilft Ihnen unser Nachschlagewerk in Zusammenarbeit mit dem Beobachter.
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Von Gesetzes wegen überhaupt nichts. Soll der Lebenspartner etwas erben, dann muss dies ausdrücklich in einem Testament oder einem Erbvertrag angeordnet werden. Zu berücksichtigen sind aber immer allfällige Pflichtteilsrechte der gesetzlichen Erben. Das bedeutet, der Erblasser kann seinem Lebenspartner lediglich die sogenannte frei verfügbare Quote zuweisen (Steuerfolgen beachten).

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In den Schranken des Pflichtteilrechts kann die Erbfolge in einem Testament oder in einem Erbvertrag abgeändert werden. Darin kann der Erblasser die verfügbare Quote jeder bzw. mehreren beliebigen Person zuweisen. Das eigenhändige Testament ist nur für einfache, überschaubare Verhältnisse zu empfehlen. Für alle anderen Verhältnisse empfiehlt es sich, eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen und ein sogenanntes öffentlich beurkundetes Testament (sogenannte öffentliche letztwillige Verfügung) errichten zu lassen bzw. den Nachlass erbvertraglich zu regeln.

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Zu den Anlagetypen 

Wenn Sie sich nicht selber umfassend über die einzelnen Anlageprodukte informieren und zudem lieber delegieren möchten, so empfiehlt sich ein Vermögensverwaltungsmandat der Bank zu erteilen – diese legen Ihr Geld nach Ihrem Risikoprofil an.

Ein gemeinschaftliches Testament mehrerer Personen erlaubt das schweizerische Recht nicht. Hat ein Ehepaar den Wunsch, gemeinsam seinen letzten Willen zu äussern, muss es einen öffentlich zu beurkundenden Erbvertrag bzw. Ehe- und Erbvertrag abschliessen. Die Mitwirkung eines Notars sowie von Zeugen ist in diesen Fällen unumgänglich.

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Das Testament ist eine einseitige Willensäusserung, welche jederzeit durch eine neue ersetzt oder aufgehoben werden kann. Ein Testament muss entweder komplett handschriftlich verfasst werden oder es muss durch einen Notar beglaubigt (öffentlich beurkundet) werden. Vorsicht: Auch bei einem Testament müssen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, beispielsweise die Pflichtteile der einzelnen Erben, eingehalten werden. Der Ehe- und Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen den Eheleuten, welcher nur gemeinsam erstellt, angepasst oder aufgehoben werden kann. Ein Ehe- und Erbvertrag kann deswegen nach dem Tod des einen Ehegatten grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Er bietet weitreichendere Möglichkeiten hinsichtlich der Erbteilung als ein einfaches Testament. Eine öffentliche Beurkundung durch einen Notar ist zwingend erforderlich. Ein Ehe- und Erbvertrag ist dem Testament vorzuziehen:
  • wenn sich die Ehegatten soweit als möglich begünstigen wollen
  • komplizierte Familienverhältnisse bestehen
  • bei Patchwork-Familien (Kinder aus erster Ehe)
  • bei komplizierten Vermögenswerten (mehrere Liegenschaften, eigene Firmenanteile etc.)
  • wenn zu Lebzeiten grössere Schenkungen ausgerichtet wurden
  • wenn einzelne Erben bevorzugt behandelt werden sollen

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  • Zinsertrag 0 % Aktien                    0-2 % Rendite
  • Einkommen 25 % Aktien               2-3 % Rendite
  • Ausgewogen 45 % Aktien              3-4 % Rendite
  • Wachstum 70 % Aktien                  4-5 % Rendite
  • Kapitalgewinn 90 % Aktien            > 5 % Rendite

Die gesetzlichen Bestimmungen im Todesfall sind sehr komplex. Eine rechtzeitige Planung stellt sicher, dass der eigene Nachlass so weitergegeben wird, wie man es wünscht. Das Ziel eines Ehe-/Erbvertrages ist es, die Nächsten – allen voran die Partnerin oder den Partner – bestmöglich abzusichern. Die Ausgestaltung des Ehe-/Erbvertrages und allfällige Anpassung des ehelichen Güterstandes wird im Gespräch mit dem Experten den individuellen Bedürfnissen angepasst und ist deshalb auch bereits bei jungen Ehepaaren sehr empfehlenswert.

Ohne gültigen Ehe-/Erbvertrag oder Testament kann es beim Todesfall zu ungewollten Überraschungen kommen. Der Nachlass wird gemäss den gesetzlichen Bestimmungen geteilt, wobei bei minderjährigen oder handlungsunfähigen Erben die KESB (Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde) die entsprechenden Vermögensinteressen vertritt.

In jedem Fall empfiehlt sich den Abschluss eines Ehe- und Erbvertrages, wenn einer der folgenden Punkte gegeben ist:

  • wenn komplizierte Familienverhältnisse bestehen
  • bei Patchwork-Familien (Kinder aus erster Ehe)
  • zwecks Absicherung der selbstbewohnten Liegenschaft, damit der überlebende Ehegatte darin verbleiben kann 
  • bei komplizierten Vermögenswerten (mehrere Liegenschaften, eigene Firmenanteile etc.)
  • wenn zu Lebzeiten grössere Schenkungen ausgerichtet wurden
  • wenn einzelne Erben bevorzugt behandelt werden sollen

Weitere Informationen finden Sie in unserem Nachschlagewerk in Zusammenarbeit mit dem Beobachter.

Ohne Ehe- und Erbvertrag oder Testament sind neben dem Ehepartner gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auch die Eltern oder Geschwister erbberechtigt. Damit der überlebende Ehepartner soweit als möglich begünstigt werden kann, muss zwingend ein Ehe- und Erbvertrag oder ein Testament erstellt werden. Mit einem Erbvertrag mit Erbverzicht zwischen dem Ehepaar und den jeweiligen Eltern kann sodann erreicht werden, dass die Eltern auf ihren Pflichtteil verzichten und somit alles an den überlebenden Ehegatten geht.

Der Abschluss eines Ehe- und Erbvertrags oder eines Testaments ist auch bei jungen Ehepaaren empfehlenswert – insbesondere, wenn grosse Vermögensanteile in einer Liegenschaft gebunden sind. Dies verbessert die Chancen für den überlebenden Ehegatten, die selbstbewohnte Liegenschaft auch weiterhin im Besitz zu halten.

Ausserdem wird die Kommunikation mit der KESB, welche die Vermögensinteressen der minderjährigen Kinder vertritt, durch einen Ehe- und Erbvertrag deutlich vereinfacht, da die Teilung des Nachlasses klar geregelt ist.

Nach Schweizer Recht existieren die drei Güterstände Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung. Ohne einen Ehe- und Erbvertrag gilt der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.

Errungenschaftsbeteiligung
Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterscheidet zwischen Eigengut und Errungenschaft. Zum Eigengut zählen dabei nebst den ausschliesslich dem persönlichen Gebrauch dienenden Gegenständen Vermögenswerte, die in die Ehe eingebracht werden ebenso wie Erbschaften und Schenkungen. Der Arbeitserwerb jedes Ehegatten oder beispielsweise die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen zählen hingegen zur Errungenschaft und sind vom Eigengut zu unterscheiden. Bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge Scheidung oder Tod behält jeder Ehegatte sein Eigengut. Von der Errungenschaft abzuziehen sind allfällige Schulden. Was übrig bleibt, bildet den Vorschlag. Dabei hat jeder Ehegatte den gesetzlichen Anspruch auf die Hälfte seines eigenen Vorschlages und die Hälfte des Vorschlages des anderen. Beim Tod des Ehegatten wird also das Vermögen zuerst nach dem Ehegüterrecht geteilt (analog zu einer Scheidung). Der güterrechtliche Anspruch des Verstorbenen, d.h. sein ganzes Eigengut und die Hälfte des Vorschlages beider Ehegatten, bilden nun den Nachlass.

Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft, die durch Ehevertrag begründet wird, vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zum Gesamtgut, das beiden ungeteilt gehört. Die Ehegatten verwalten das Gesamtgut im Interesse der ehelichen Gemeinschaft. Haben die Eheleute im Ehevertrag nichts anderes vereinbart, erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Gesamtgutes.

Gütertrennung
Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen von Mann und Frau getrennt. Jeder Ehegatte behält sein ganzes Vermögen, verwaltet und nutzt es selbst. Beim Tod des Ehegatten ist keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung erforderlich. Das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehegatten kommt in den Nachlass.
Die bestmögliche Begünstigung des überlebenden Ehepartners ist ausschliesslich mit einem Ehe- und Erbvertrag möglich. Damit der gesamte Nachlass (inklusive Eigengut des verstorbenen Ehegatten) dem überlebenden Ehegatten zugewiesen werden kann, muss zudem ein Erbverzicht der gesetzlichen Erben vorliegen. Bei gemeinsamen Kindern ist sodann die sogenannte Meistbegünstigung möglich, wonach die gesamte Errungenschaft des verstorbenen Ehegatten und nicht nur die Hälfte im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung an den überlebenden Ehegatten geht und die eigene Errungenschaft des überlebenden Ehegatten vollumfänglich bei diesem verbleibt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Nachschlagewerk in Zusammenarbeit mit dem Beobachter.

Hohe Pflegekosten im Alter können Ihr erspartes Vermögen stark mindern. Vermögensanteile können jedoch bereits zu Lebzeiten in Form eines Erbvorbezugs oder Schenkungen übertragen werden.

Doch dabei ist Vorsicht geboten: Reicht das eigene Vermögen nicht mehr zur Deckung der Lebenshaltungskosten, können in der Regel Ergänzungsleistungen beantragt werden. Bei der Berechnung prüft die SVA die Vermögenslage sowie die Vermögensentwicklung resp. den Vermögensverzicht (z.B. in der Vergangenheit entrichtete Schenkungen/Erbvorbezüge). Übertragene Vermögenswerte in Form von Schenkungen/Erbvorbezügen können als freiwilliger Vermögensverzicht gewertet werden und so zu Ihrem Nachteil in die Berechnung mit einfliessen.

Pro Jahr sieht die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gemäss Art. 17a Abs. 1 eine Minderung des freiwilligen Vermögensverzichts um CHF 10’000 vor. Schenkungen sollten diesen Betrag also nicht übersteigen, ansonsten droht die Kürzung oder der Ausfall der Ergänzungsleistungen.

vom Darlehensgeber verlangt werden – er kann jedoch auch darauf verzichten. Ein Darlehen kann befristet oder auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden. Ein Erbvorbezug hingegen entspricht eine Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten. Es besteht nach der Ausrichtung eines Erbvorbezugs kein Schuldverhältnis, allenfalls jedoch eine spätere Ausgleichspflicht an die Miterben bei Todesfall des Erblassers.
Der Willensvollstrecker wird durch letztwillige Verfügung (Testament oder testamentarische Klausel im (Ehe- und) Erbvertrag) des Erblassers eingesetzt. Er hat den letzten Willen des Erblassers zu vollziehen und entlastet somit die Erben von dieser anspruchsvollen Aufgabe. Dabei kann er den Nachlass nicht nach Gutdünken verteilen, sondern muss die Vorgaben des Erblassers in der letztwilligen Verfügung umsetzen. Beispielsweise muss der Willensvollstrecker die Forderungen des Nachlasses eintreiben und Schulden des Erblassers sowie die Kosten des Todesfalles bereinigen, die Vermächtnisse ausrichten und schliesslich die Teilung der Erbschaft durchführen. Bei Bedarf schlichtet er zwischen den Erben und amtet als objektiver Berater und Fachmann. Wichtig zu wissen: Der Willensvollstrecker kann ausschliesslich zu Lebzeiten testamentarisch eingesetzt werden. Eine Ernennung nach Todesfall durch die Erbengemeinschaft ist nicht möglich.  

Aufgaben des Willensvollstreckers
Dem Willensvollstrecker steht die Verwaltung der Erbschaft insoweit zu, als er alle Massnahmen zur Erhaltung der Erbschaft treffen muss (z.B. Unterhalt der Liegenschaft, Verkauf verderblicher Waren, Abschluss und Kündigung eines Mietvertrages, Tilgung der Schulden, Ausrichtung der Vermächtnisse, Durchführung von Klagen und Betreibungen betreffend Aktiven und Passiven der Erbschaft). Zur Beschaffung der notwendigen Liquidität darf der Willensvollstrecker auch über Erbschaftssachen verfügen. Der Willensvollstrecker bereitet in der Folge die Erbteilung vor. Er stellt den Umfang des Nachlasses fest, führt bei Ehegattennachlässen die güterrechtliche Auseinandersetzung durch und arbeitet gestützt auf die Teilungsanordnungen des Erblassers einen Teilungsvorschlag aus. Wird der Teilungsvorschlag durch die Erben nicht angenommen, bemüht sich der Willensvollstrecker gemeinsam mit den Erben um eine Lösung, ohne dabei den letzten Willen des Erblassers zu missachten. Der Willensvollstrecker hat indessen keine Entscheidungskompetenzen hinsichtlich der Erbteilung.  

Rechte der Erben gegenüber einem Willensvollstrecker
Alle Erben haben das Recht, dass sie vom Willensvollstrecker gleichbehandelt werden, dass er sich bei Konflikten unter ihnen neutral verhält und dass er keine Sonderinteressen vertritt. Der Willensvollstrecker ist nicht der Vormund eines schwachen Erben, sondern er hat allenfalls zu prüfen, ob für einen hilfsbedürftigen Erben vormundschaftliche Massnahmen zu beantragen sind. Die Erben haben Anspruch auf umfassende Auskunft und periodische Rechenschaftsablegung. Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, die Erben laufend und unaufgefordert über die Nachlassabwicklung zu informieren. Verlangt ein Erbe Auskunft, so hat der Willensvollstrecker ihn im Rahmen eines geordneten Geschäftsganges zu informieren. Der Willensvollstrecker hat am Ende seines Mandats einen Rechenschaftsbericht und eine Schlussabrechnung über das Nachlassvermögen zu erstellen. Bei länger dauernder Nachlassabwicklung hat er unaufgefordert mindestens jedes Jahr Rechenschaft abzulegen. Er hat seine Aufgabe pflichtbewusst zu erledigen.  

Warum soll ich einen Willensvollstrecker einsetzen?
Mittels Willensvollstreckung kann der Erblasser eine natürliche oder juristische Person seines Vertrauens mit der Nachlassregelung beauftragen. Der erfahrene Willensvollstrecker wickelt den Nachlass zügig und gemäss den Anordnungen des Erblassers ab. Zeit- und allenfalls kostenintensive Diskussionen und Streitigkeiten unter den Erben lassen sich so eher vermeiden. Zudem werden die Erben von den zeitlich aufwändigen und teils komplexen administrativen Aufgaben infolge eines Todesfalls entlastet.

Wir beraten Sie gerne.

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